VI-F.2
PCG-RL
CH-GL
Art. 5 Public Corporate Governance-Richtlinie (PCG-RL) - Auslagerungen
Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 PCG-RL · Auslagerungen
1. Die Auslagerung einer Aufgabenerfüllung in eine Beteiligung setzt voraus, dass die Aufgabenerfüllung ausserhalb der Verwaltung wirksamer und wirtschaftlicher wahrgenommen werden kann.
2. Bei neuen Auslagerungen richtet sich die Wahl der Rechtsform nach dem Bedarf an politischer Steuerung, der Art der zu erbringenden Leistung, der Wettbewerbssituation sowie der Beteiligung Dritter.
3. Im Vordergrund stehen die Rechtsform der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt oder der privatrechtlichen Aktiengesellschaft.