VI-F.2
PCG-RL
CH-GL
Art. 26 Public Corporate Governance-Richtlinie (PCG-RL) - Übergangsbestimmungen
Schlussbestimmungen
Art. 26 PCG-RL · Übergangsbestimmungen
1. Die aktuellen Eignerstrategien sind spätestens am Ende der laufenden Legislatur zu überprüfen, zu vereinheitlichen und zu aktualisieren.
2. Neu zu erarbeitende Eignerstrategien sind vom Regierungsrat bis zum Ende der laufenden Legislatur zu genehmigen.
3. Der Regierungsrat prüft die Voraussetzungen zur Einsitznahme in obersten Leitungsorganen gemäss Artikel 9 und vollzieht allfällige Anpassungen spätestens zu Beginn der neuen Legislatur.
4. Der Regierungsrat prüft bei Gesetzesänderungen die Aufnahme von Bestimmungen nach dieser Richtlinie.