VI-F.2
PCG-RL
CH-GL
Art. 25 Public Corporate Governance-Richtlinie (PCG-RL) - Vollzug
Schlussbestimmungen
Art. 25 PCG-RL · Vollzug
1. Der Regierungsrat bzw. das zuständige Departement sorgt bei kantonalen Mehrheitsbeteiligungen für die zweckmässige Umsetzung der Richtlinie.
2. Sie setzen sich dafür ein, dass die Richtlinie auch bei kantonalen Minderheitsbeteiligungen umgesetzt werden.
3. Die Kantonsvertretungen im obersten Leitungsorgan sowie die Vertretung an den Eignerversammlungen bringen die kantonalen Vorgaben in den jeweiligen Gremien ein und sorgen, soweit rechtlich und tatsächlich möglich, für deren Umsetzung.