VI-F.2
PCG-RL
CH-GL
Art. 22 Public Corporate Governance-Richtlinie (PCG-RL) - Interessenwahrung
Erwartungen an die Beteiligungen
Art. 22 PCG-RL · Interessenwahrung
1. Die Mitglieder des obersten Leitungsorgans sowie Personen, die mit der Geschäftsführung betraut sind, müssen ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt und Treue erfüllen sowie die Interessen der Beteiligung wahren.
2. Bei Interessenkonflikten besteht eine Offenlegungspflicht.
3. Wer von persönlichen Interessenkonflikten betroffen ist, tritt bei Entscheiden in den Ausstand.