Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VI-F.2 PCG-RL CH-GL

Art. 22 Public Corporate Governance-Richtlinie (PCG-RL) - Interessenwahrung

Erwartungen an die Beteiligungen
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Art. 22 PCG-RL · Interessenwahrung

1. Die Mitglieder des obersten Leitungsorgans sowie Personen, die mit der Geschäftsführung betraut sind, müssen ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt und Treue erfüllen sowie die Interessen der Beteiligung wahren.

2. Bei Interessenkonflikten besteht eine Offenlegungspflicht.

3. Wer von persönlichen Interessenkonflikten betroffen ist, tritt bei Entscheiden in den Ausstand.

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