VI-F.2
PCG-RL
CH-GL
Art. 2 Public Corporate Governance-Richtlinie (PCG-RL) - Verbindlichkeit
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 PCG-RL · Verbindlichkeit
1. Diese Richtlinie ist für den Regierungsrat, die kantonale Verwaltung und die Vertretungen des Kantons in obersten Leitungsorganen der Beteiligungen verbindlich.
2. Abweichungen von der Richtlinie sind in begründeten Fällen möglich.
3. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Regelungen.