VI-F.2
PCG-RL
CH-GL
Art. 11 Public Corporate Governance-Richtlinie (PCG-RL) - Mandatierung an Eignerversammlungen
Steuerung der Beteiligungen
Art. 11 PCG-RL · Mandatierung an Eignerversammlungen
1. Der Regierungsrat mandatiert und instruiert die kantonale Vertretung für die Eignerversammlungen der wichtigen Beteiligungen.
2. Das zuständige Departement mandatiert und instruiert die kantonale Vertretung für die Eignerversammlungen der übrigen Beteiligungen.
3. Ist die Departementsvorsteherin oder der Departementsvorsteher des zuständigen Departements Mitglied im obersten Leitungsorgan der Beteiligung, nimmt in der Regel ihre oder seine Stellvertretung im Regierungsrat die Rechte des Kantons wahr.