VI-E.331.4
CH-GL
Art. 9 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Walensee - Köderfischfang
Schutzbestimmungen
Art. 9 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Walensee · Köderfischfang
1. Die Verwendung von Köderfischreuse oder Köderfischflasche sowie einem Senknetz mit einer maximalen Netzfläche von 1 m² ist nur Inhabern von Monats- und Jahrespatenten erlaubt.
2. Köderfische dürfen nur für den Eigenbedarf gefangen werden.