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VI-E.331.4 CH-GL

Art. 9 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Walensee - Köderfischfang

Schutzbestimmungen
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Art. 9 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Walensee · Köderfischfang

1. Die Verwendung von Köderfischreuse oder Köderfischflasche sowie einem Senknetz mit einer maximalen Netzfläche von 1 m² ist nur Inhabern von Monats- und Jahrespatenten erlaubt.

2. Köderfische dürfen nur für den Eigenbedarf gefangen werden.

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