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VI-E.331.4 CH-GL

Art. 8 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Walensee - Köderfische

Schutzbestimmungen
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Art. 8 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Walensee · Köderfische

1. Die Verwendung lebender Köderfische ist verboten.

2. Als tote Köderfische dürfen nur Fische verwendet werden, die aus dem Walensee stammen.

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