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VI-E.331.4 CH-GL

Art. 7 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Walensee - Fischereizeiten

Schutzbestimmungen
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Art. 7 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Walensee · Fischereizeiten

1. Die Angelfischerei vom Ufer sowie das Heben und Setzen der Reusen und Netze ist erlaubt

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | während der Sommerzeit von 4.00 bis 23.00 Uhr; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | während der Winterzeit von 5.00 bis 22.00 Uhr. | | |

2. Der Trüschenfang (Grundfischerei) vom Ufer ist ohne zeitliche Einschränkung gestattet.

3. Die Bootsangelfischerei ist von einer halben Stunde vor Sonnenaufgang bis eine halbe Stunde nach Sonnenuntergang zugelassen.

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