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VI-E.331.4 CH-GL

Art. 4 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Walensee - Statistik

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Walensee · Statistik

1. Die Fischer führen gemäss Weisung der Kantone eine Fangstatistik.

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