VI-E.331.4
CH-GL
Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Walensee - Fischeinsatz
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Walensee · Fischeinsatz
1. Der Fischeinsatz ist der Fischereikommission und den Kantonen vorbehalten.