Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VI-E.331.4 CH-GL

Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Walensee - Fischeinsatz

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Walensee · Fischeinsatz

1. Der Fischeinsatz ist der Fischereikommission und den Kantonen vorbehalten.

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