VI-E.331.4
CH-GL
Art. 29 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Walensee - Beizug der Berufsfischer
Berufsfischerei
Art. 29 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Walensee · Beizug der Berufsfischer
1. Die Berufsfischer können zur Mithilfe bei Bewirtschaftungsmassnahmen verpflichtet werden.