Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VI-E.331.4 CH-GL

Art. 29 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Walensee - Beizug der Berufsfischer

Berufsfischerei
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Art. 29 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Walensee · Beizug der Berufsfischer

1. Die Berufsfischer können zur Mithilfe bei Bewirtschaftungsmassnahmen verpflichtet werden.

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