VI-E.331.4
CH-GL
Art. 28 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Walensee - Behandlung geschonter Fische
Berufsfischerei
Art. 28 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Walensee · Behandlung geschonter Fische
1. Mit Netzen gefangene Fische, die nicht mehr lebensfähig sind, sind anzulanden und zu töten.