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VI-E.331.4 CH-GL

Art. 28 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Walensee - Behandlung geschonter Fische

Berufsfischerei
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Art. 28 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Walensee · Behandlung geschonter Fische

1. Mit Netzen gefangene Fische, die nicht mehr lebensfähig sind, sind anzulanden und zu töten.

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