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VI-E.331.4 CH-GL

Art. 22 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Walensee - Zahl der Bewilligungen

Berufsfischerei
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Art. 22 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Walensee · Zahl der Bewilligungen

1. Im Walensee sind höchstens sechs Berufsfischer zugelassen.

2. Die Kantone Glarus und St. Gallen einigen sich über die von ihnen ausgegebenen Berufsfischereiberechtigungen.

3. Sie setzen die Anforderungen an die Berufsfischer fest und informieren das Sekretariat der Fischereikommission über die abgegebenen Berechtigungen.

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