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VI-E.331.4 CH-GL

Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Walensee - Fischereiausübung

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Walensee · Fischereiausübung

1. Fische dürfen nur mit Netzen, Garnen, Reusen und Angelgerät gefangen werden. Krebse dürfen nur mit besonderer Bewilligung der Kantone gefangen werden.

2. Angelgeräte sind dauernd zu beaufsichtigen.

3. Mit Angelgeräten dürfen Fische nur in der Mundregion gefangen werden.

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