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VI-E.331.3 CH-GL

Art. 7 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Linthkanal - Köderfische

Erlaubte Gerätschaften
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Art. 7 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Linthkanal · Köderfische

1. Das Verwenden lebender Köderfische ist verboten. Als tote Köderfische dürfen nur Fische verwendet werden, die aus dem Linthkanal, Zürichsee oder Walensee stammen.

2. Das Verwenden von Köderfischreuse oder Köderfischflasche sowie einem Senknetz mit einer maximalen Netzfläche von 1 m² ist nur Inhabern von Jahrespatenten erlaubt.

3. Köderfische dürfen nur für den Eigenbedarf gefangen werden.

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