Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VI-E.331.3 CH-GL

Art. 4 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Linthkanal - Kinder und Jugendliche

Fischereiberechtigungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (21 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Linthkanal · Kinder und Jugendliche

1. Fischereiberechtigte können Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten zwölften Altersjahr an ihrer Stelle und unter ihrer Aufsicht fischen lassen. Gefangene Fische werden der Fangzahl der fischereiberechtigten Person zugerechnet und müssen in deren Fangstatistik eingetragen werden.

← Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Linthkanal Geltungsbereich Art. 5 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Linthkanal →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →