VI-E.331.3
CH-GL
Art. 4 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Linthkanal - Kinder und Jugendliche
Fischereiberechtigungen
Art. 4 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Linthkanal · Kinder und Jugendliche
1. Fischereiberechtigte können Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten zwölften Altersjahr an ihrer Stelle und unter ihrer Aufsicht fischen lassen. Gefangene Fische werden der Fangzahl der fischereiberechtigten Person zugerechnet und müssen in deren Fangstatistik eingetragen werden.