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VI-E.331.3 CH-GL

Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Linthkanal - Patentgebühren

Fischereiberechtigungen
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Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Linthkanal · Patentgebühren

1. Die Patentgebühren betragen bei Wohnsitz

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | in einem Vertragskanton: 150 Franken Jahrespatent / 30 Franken Tagespatent; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | in einem anderen Kanton: 250 Franken Jahrespatent / 30 Franken Tagespatent; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c. | im Ausland: 300 Franken Jahrespatent / 30 Franken Tagespatent. | | |

2. Jugendliche bis 16 Jahre bezahlen für das Jahrespatent die halben Patentgebühren. Massgebend ist das Kalenderjahr, in dem das 16. Altersjahr vollendet wird.

3. Die Ausgabestellen für Tagespatente können zusätzlich zu den Patentgebühren nach Absatz 1 eine Patentausstellgebühr von 5 Franken pro abgegebenem Tagespatent erheben.

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