Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VI-E.331.3 CH-GL

Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Linthkanal - Linthkanalpatente

Fischereiberechtigungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (21 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Linthkanal · Linthkanalpatente

1. Das Linthkanalpatent wird als Jahres- oder Tagespatent abgegeben. Es berechtigt Personen ab zwölf Jahren zur Angelfischerei. Massgebend ist das Kalenderjahr, in dem das zwölfte Altersjahr vollendet wird.

2. Jahrespatente gelten für ein Kalenderjahr. Sie können beim Sekretariat der Fischereikommission bezogen werden. Für den Erwerb von Jahrespatenten ist ein Sachkundenachweis erforderlich.

3. Das Sekretariat der Fischereikommission bestimmt in Absprache mit den Fachstellen der Konkordatskantone weitere Ausgabestellen für Tagespatente und regelt die Abgabemodalitäten.

← Art. 1 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Linthkanal Geltungsbereich Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Linthkanal →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →