VI-E.331.3
CH-GL
Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Linthkanal - Linthkanalpatente
Fischereiberechtigungen
Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Linthkanal · Linthkanalpatente
1. Das Linthkanalpatent wird als Jahres- oder Tagespatent abgegeben. Es berechtigt Personen ab zwölf Jahren zur Angelfischerei. Massgebend ist das Kalenderjahr, in dem das zwölfte Altersjahr vollendet wird.
2. Jahrespatente gelten für ein Kalenderjahr. Sie können beim Sekretariat der Fischereikommission bezogen werden. Für den Erwerb von Jahrespatenten ist ein Sachkundenachweis erforderlich.
3. Das Sekretariat der Fischereikommission bestimmt in Absprache mit den Fachstellen der Konkordatskantone weitere Ausgabestellen für Tagespatente und regelt die Abgabemodalitäten.