Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VI-E.331.1 CH-GL

Art. 4 Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, Glarus und St. Gallen über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee

Aufsicht über die Fischerei
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Art. 4 Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, Glarus und St. Gallen über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee

1. Die Kantone geben vor der Erteilung von Bewilligungen für technische Eingriffe, die erhebliche Auswirkungen auf die Konkordatsgewässer haben, der Fischereikommission Gelegenheit zum Mitbericht.

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