Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VI-E.331.1 CH-GL

Art. 2 Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, Glarus und St. Gallen über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee

Aufsicht über die Fischerei
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Art. 2 Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, Glarus und St. Gallen über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee

1. Die Fischereikommission wählt für die ganze Amtsdauer den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter sowie einen Sekretär, der mit dem Vollzug der Beschlüsse der Fischereikommission betraut ist und das Rechnungswesen besorgt. Der Sekretär hat beratende Stimme.

2. Von ihrer Konstituierung und den getroffenen Wahlen macht die Kommission den Vertragskantonen Mitteilung.

3. Die Kommission ist berechtigt, zu ihren Beratungen Sachverständige beizuziehen; sie kann einzelne ihrer Obliegenheiten an Delegierte oder Subkommissionen übertragen.

4. Die Kommission tritt auf Einladung ihres Präsidenten zusammen, so oft es die Geschäfte erfordern, jedoch jährlich mindestens einmal.

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