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VI-E.22.1 CH-GL

Kanton Glarus VI-E.22.1

3 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Glarus
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Gesetzestext (3 Artikel)

1. Die nachstehenden Vogelarten werden auf dem ganzen Gebiet des Kantons als geschützt erklärt: Steinhuhn, Schneehuhn, Wachtel, Fasan, Wilde Gänse, Wilde Enten (ausgenommen die Stockente, die Tafelente und die Reiherente), Gänsesäger, Mittelsäger, Zwergsäger, Seetaucher, Bekassine, Waldschnepfe, Doppelschnepfe und Zwergschnepfe.

1. Zuwiderhandlungen werden vom Richter mit Haft oder Busse bestraft.

1. Dieser Beschluss tritt auf den 1. Juli 1980 in Kraft und ersetzt den Beschluss vom 26. Juni 1972 betreffend Schutz von Vögeln[[1]](#paragraphtext_content_fn_105967_2_1_c).

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