Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VI-E.211.6 CH-GL

Festlegung der zu tätigenden Abschüsse

25 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Glarus
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Inhaltsübersicht (25)

Art. 1 Verordnung über den Vollzug der Gesetzgebung zur Regulierung von Steinwildbeständen Art. 2 Verordnung über den Vollzug der Gesetzgebung zur Regulierung von Steinwildbeständen Art. 3 Verordnung über den Vollzug der Gesetzgebung zur Regulierung von Steinwildbeständen Art. 4 Verordnung über den Vollzug der Gesetzgebung zur Regulierung von Steinwildbeständen Art. 5 Verordnung über den Vollzug der Gesetzgebung zur Regulierung von Steinwildbeständen Art. 6 Verordnung über den Vollzug der Gesetzgebung zur Regulierung von Steinwildbeständen Art. 7 Verordnung über den Vollzug der Gesetzgebung zur Regulierung von Steinwildbeständen Art. 8 Verordnung über den Vollzug der Gesetzgebung zur Regulierung von Steinwildbeständen Art. 9 Verordnung über den Vollzug der Gesetzgebung zur Regulierung von Steinwildbeständen Art. 10 Verordnung über den Vollzug der Gesetzgebung zur Regulierung von Steinwildbeständen Art. 11 Verordnung über den Vollzug der Gesetzgebung zur Regulierung von Steinwildbeständen Art. 12 Verordnung über den Vollzug der Gesetzgebung zur Regulierung von Steinwildbeständen Art. 13 Verordnung über den Vollzug der Gesetzgebung zur Regulierung von Steinwildbeständen Art. 14 Verordnung über den Vollzug der Gesetzgebung zur Regulierung von Steinwildbeständen Art. 15 Verordnung über den Vollzug der Gesetzgebung zur Regulierung von Steinwildbeständen Art. 16 Verordnung über den Vollzug der Gesetzgebung zur Regulierung von Steinwildbeständen Art. 17 Verordnung über den Vollzug der Gesetzgebung zur Regulierung von Steinwildbeständen Art. 18 Verordnung über den Vollzug der Gesetzgebung zur Regulierung von Steinwildbeständen Art. 19 Verordnung über den Vollzug der Gesetzgebung zur Regulierung von Steinwildbeständen Art. 20 Verordnung über den Vollzug der Gesetzgebung zur Regulierung von Steinwildbeständen Art. 21 Verordnung über den Vollzug der Gesetzgebung zur Regulierung von Steinwildbeständen Art. 22 Verordnung über den Vollzug der Gesetzgebung zur Regulierung von Steinwildbeständen Art. 23 Verordnung über den Vollzug der Gesetzgebung zur Regulierung von Steinwildbeständen Art. 24 Verordnung über den Vollzug der Gesetzgebung zur Regulierung von Steinwildbeständen Art. 25 Verordnung über den Vollzug der Gesetzgebung zur Regulierung von Steinwildbeständen

Gesetzestext (25 Artikel)

1. Unter Berücksichtigung der verschiedenen Beurteilungskriterien erstellt die Abteilung Jagd und Fischerei in Zusammenarbeit mit den verantwortlichen Instanzen der angrenzenden Kantone und unter Vorbehalt der Genehmigung durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation den jährlichen Abschussplan.

1. Jedem zum Steinwildabschuss zugelassenen Jäger werden eine nichtlaktierende Steingeiss im zweiten Lebensjahr oder älter und ein Steinbock eines bestimmten Alters zugeteilt.

2. Die Berechtigung für den Steinbockabschuss erwirbt sich der Jäger erst mit dem Abschuss einer nicht laktierenden Steingeiss.

3. Die Abschüsse erfolgen auf eigene Verantwortung und ohne Begleitung eines Wildhüters.

1. Erlegt ein Jäger widerrechtlich ein Stück Steinwild, darf die Jagd auf Steinwild nicht mehr fortgesetzt werden. Trophäen von widerrechtlich erlegtem Steinwild verfallen mit Ausnahme von Absatz 2 dem Kanton. Das Wildbret muss vom Jäger zum aktuellen Wildbretpreis gemäss den jährlichen Jagdvorschriften übernommen werden.

2. Sofern die altersmässige Differenz des aufgrund der Berechtigung gemäss Artikel 2 Absatz 2 erlegten zum zugeteilten Bock nur ein Lebensjahr beträgt, kann die Trophäe dem Jäger zum Kauf überlassen werden.

3. Der Kauf solcher Tiere entbindet nicht von der Pflicht, die festgelegten Gebühren gemäss Artikel 10 zu bezahlen.

1. Der Jäger verliert die Berechtigung für weitere Abschüsse, wenn

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | ein Tier infolge Absturzes nicht beigebracht werden kann; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | die Laktation durch Veränderung des Gesäuges nicht bestimmt werden kann; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c. | ein Stück Steinwild durch unsachgemässen Transport, Behandlung oder Absturz nicht einwandfrei bestimmt werden kann; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | d. | anderes unweidmännisches Verhalten gemäss der kantonalen Jagdverordnung oder der jährlichen Jagdvorschriften vorliegt. | | |

2. Die Trophäe von Tieren gemäss Absatz 1 verfällt in jedem Fall dem Kanton. Das Wildbret muss vom Jäger zum aktuellen Wildbretpreis gemäss den jährlichen Jagdvorschriften übernommen werden. Bei Tieren nach Absatz 1 Buchstabe a wird ein Verkaufsgewicht aufgrund ihres Alters und den vorhandenen Erfahrungswerten ermittelt.

3. Für die in Absatz 1 genannten Fälle besteht die Pflicht, die festgelegten Abschussgebühren zu bezahlen.

1. Bleibt ein beschossenes Stück Steinwild nicht im Feuer liegen, ist unverzüglich der zuständige Wildhüter zu benachrichtigen um eine zeitgerechte und fachgemässe Nachsuche mit einem geprüften Schweisshund in die Wege zu leiten. In solchen Fällen kann auch ein zur Jagd berechtigter Jäger beigezogen werden, der auch den Fangschuss anbringen darf. Unterlässt ein Jäger diese Meldung, verliert der Jäger die Berechtigung, die Jagd auf das Steinwild fortzusetzen und es erfolgt eine Verzeigung.

2. Kann das Tier trotz eingeleiteter Nachsuche gemäss Absatz 1 nicht beigebracht werden, so darf die Jagd auf Steinwild gemäss Kontingent fortgesetzt werden.

1. Jedes erlegte Steinwild ist wenn möglich am gleichen Tag oder spätestens innerhalb 24 Stunden nach dem Abschuss beim zuständigen Wildhüter oder der Abteilung Jagd und Fischerei vorzuweisen.

1. Jeder Steinwildjäger ist berechtigt Begleiter mitzunehmen. Diese dürfen sich jedoch nicht vom Jäger entfernen und zu Drückzwecken eingesetzt werden.

1. Die Jagd zur Regulierung des Steinwildes ist innerhalb des Zeitraumes vom 1. September bis 30. November gestattet. Am Eidgenössischen Bettag darf die Steinwildjagd nicht ausgeübt werden. Der Regierungsrat setzt die Jagdzeiten fest.

2. In dieser Zeitspanne nicht getätigte Abschüsse verfallen und können nicht auf nachfolgende Jahre übertragen werden.

1. Den abschussberechtigten Jägern wird für Jagd auf das Steinwild eine Grundgebühr von 100 Franken erhoben.

2. Die Erleger von Steinwild haben dem Kanton folgende Gebühren zu entrichten: Abschussgebühren für Steinwild

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | Steingeiss einjährig und älter (2. Lebensjahr und älter), nicht laktierend: Fr. 100.- | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | Steinbock | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | | 1. | Jugendklasse I, ein- und zweijährig (2. und 3. Lebensjahr): Fr. 200.- | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | | 2. | Jugendklasse II, drei- bis fünfjährig (4. bis 6. Lebensjahr): Fr. 300.- | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | | 3. | Mittelklasse, sechs- bis zehnjährig (7. bis 11. Lebensjahr): Fr. 800.- | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | | 4. | Altersklasse, elfjährig und älter (12. Lebensjahr und älter): Fr. 500.- | |

3. Die Beurteilung erlegter Tiere, die nach Körperwuchs und Gehörnbildung nicht normal entwickelt sind, erfolgt durch die Abteilung Jagd und Fischerei.

1. Die Grundgebühr wird mit dem Lösen des Jagdpatentes erhoben. Die Abschussgebühren müssen gemäss Rechnungsstellung der Abteilung Jagd und Fischerei einbezahlt werden.

1. Das Wildbret ist Eigentum des Schützen unter Vorbehalt der in den Artikeln 3 und 4 beschriebenen Fälle.

1. Zur Korrektur von Geschlechtsverhältnis und Altersstruktur können bei Bedarf Einzelabschüsse freigegeben werden.

1. Die Abteilung Jagd und Fischerei kann die nach dem jährlichen Abschussplan fehlenden Abschüsse tätigen.

1. Zur weiteren Verbreitung des Steinwildes im Alpengebiet kann das Departement Bau und Umwelt die notwendigen Massnahmen anordnen.

1. Zur Anmeldung für die Steinwildjagd im Kanton Glarus ist nur berechtigt, wer bisher mindestens zehn Glarner Jagdpatente gelöst hat.

1. Die Anmeldung hat mit offiziellem Anmeldeformular an die Abteilung Jagd und Fischerei des Kantons Glarus, 8750 Glarus, zu erfolgen.

2. Im Falle einer negativen Losziehung kann die Anmeldung jährlich wiederholt werden. Das gleiche Recht besteht nach einem Korrekturabschuss gemäss Artikel 20.

3. Im Falle einer positiven Losziehung kann eine Anmeldung frühestens nach fünf Jahren wiederholt werden, auch wenn der Abschuss nicht oder nur teilweise erfüllt wurde.

4. Die Zeitspanne von fünf Jahren gemäss Absatz 3 kann durch die Abteilung Jagd und Fischerei verändert werden, wenn die zur Abschussplanerfüllung notwendige Anzahl Jäger nicht erreicht wird.

1. Die Anmeldefrist läuft jeweils am 30. April (Poststempel) des laufenden Jahres ab.

2. Muss eine zweite Ausschreibung aufgrund von Artikel 17 Absatz 4 erfolgen, legt die Abteilung Jagd und Fischerei die Bedingungen und die Anmeldefrist fest.

1. Die Zuteilung der Abschüsse wird durch das Los entschieden. Das zuständige Departement regelt in einem Reglement die Auslosungsmodalitäten.

2. Die Zuteilung der Abschüsse erfolgt in Klassen nach folgenden Kriterien

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | Jugendklasse I: Jäger mit 10 bis 19 Glarner Jagdpatenten: Geiss, Bock der Jugendklasse I; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | Jugendklasse II: Jäger mit 20 bis 29 Glarner Jagdpatenten: Geiss, Bock der Jugendklasse II; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c. | Mittel- und Altersklasse: Jäger mit 30 oder mehr Glarner Jagdpatenten: Geiss, Bock der Mittelklasse oder Altersklasse. | | |

3. Pro Klasse nach Absatz 2 gelangen Reservelose zur Auslosung. Reservejäger haben die von der Abteilung Jagd und Fischerei organisierten Einführungskurse und die Begehungen mit dem Wildhüter vollständig zu absolvieren. Wollen sie im Folgejahr an der Auslosung teilnehmen, haben sie sich erneut anzumelden.

4. Jäger, die noch nie in einer bestimmten Altersklasse die Berechtigung für einen Abschuss zugelost bekamen, werden bei der Auslosung gegenüber Jägern mit einer früheren Abschussberechtigung vorgezogen.

1. Zusätzliche nach Artikel 13 dieses Reglementes zu vergebende Abschüsse werden zur Verlosung an Jäger freigegeben, die mindestens 20 oder mehr Jagdpatente gelöst haben und in der ersten Losziehung leer ausgegangen sind.

1. Mit dem Lösen des glarnerischen Jagdpatentes des entsprechenden Jahres wird der Jäger abschussberechtigt.

1. Grundsätzlich wird ein Einführungskurs von der Abteilung Jagd und Fischerei angeboten.

2. Erstmals berechtigte Steinwildjäger sind verpflichtet, an dem von der Abteilung Jagd und Fischerei organisierten Einführungskurs sowie an einer geführten Begehung mit einem Wildhüter teilzunehmen.

3. Das Fernbleiben hat auf jeden Fall den Entzug der Abschussberechtigung zur Folge.

4. Es wird kein Kursgeld erhoben.

1. Die geltenden Gesetze, Verordnungen und die kantonalen Jagdvorschriften sind integrierter Bestandteil dieser Verordnung.

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