Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VI-E.211.4 CH-GL

Departement Bau und Umwelt

4 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Glarus
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Gesetzestext (4 Artikel)

1. Das Departement Bau- und Umwelt ist das zuständige Departement im Sinne des kantonalen Jagdgesetzes, der Jagdverordnung und der Wildschadenverordnung. Es ist die zuständige kantonale Behörde im Sinne der Bundesgesetzgebung, soweit in der kantonalen Jagdgesetzgebung nichts anderes vorgesehen ist.

1. Die Jagd- und Fischereiverwaltung ist die kantonale Jagdbehörde im Sinne des kantonalen Jagdgesetzes, der Jagdverordnung und der Wildschadenverordnung und die kantonale Jagdverwaltung im Sinne der eidgenössischen Gesetzgebung.

1. Die Abteilung Wald und Naturgefahren ist die zuständige kantonale Forstbehörde im Sinne von Artikel 39 der Jagdverordnung und Artikel 11 Absatz 3 der Wildschadenverordnung.

2. Die Abteilung Umweltschutz und Energie ist die zuständige kantonale Naturschutzbehörde im Sinne von Artikel 3 der Wildschadenverordnung.

1. Diese Verordnung tritt nach der Landsgemeinde 2006 sofort in Kraft.

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