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Art. 8 Verordnung über die Gebühren der Arbeitsmarktbehörde - Andere Kosten

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Art. 8 Verordnung über die Gebühren der Arbeitsmarktbehörde · Andere Kosten

1. Soweit die Erhebung von Gebühren nicht durch diese Verordnung geregelt ist, richtet sie sich nach der Kostenverordnung[[2]](#paragraphtext_content_fn_243257_2_2_c).

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