VI-C.4.7
CH-GL
Art. 8 Verordnung über die Gebühren der Arbeitsmarktbehörde - Andere Kosten
Art. 8 Verordnung über die Gebühren der Arbeitsmarktbehörde · Andere Kosten
1. Soweit die Erhebung von Gebühren nicht durch diese Verordnung geregelt ist, richtet sie sich nach der Kostenverordnung[[2]](#paragraphtext_content_fn_243257_2_2_c).