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VI-C.2.2 CH-GL

Art. 9 Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer - Voraussetzungen

Vorzeitige Rückerstattung
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Art. 9 Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · Voraussetzungen

1. Die Abteilung Verrechnungssteuer bewilligt auf Antrag hin die vorzeitige Rückerstattung der Verrechnungssteuer gemäss Artikel 29 Absatz 3 VStG, insbesondere

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | 1. | wenn die Steuerpflicht wegen Wegzuges ins Ausland oder infolge Todes beendigt und über die restliche Steuerschuld abgerechnet wird; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | 2. | wenn der Steuerpflichtige in Konkurs gerät; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | 3. | wenn der Antragsteller einkommens- und vermögenssteuerfrei ist und dies voraussichtlich auch im nächsten Jahr bleiben wird, oder wenn für ihn das Zuwarten bis zum ordentlichen Rückerstattungstermin eine besondere Härte darstellen würde. | | |

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