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VI-C.2.2 CH-GL

Art. 8 Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer - Beschwerde an das Verwaltungsgericht

Ordentliche Rückerstattung - Verfahren
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Art. 8 Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · Beschwerde an das Verwaltungsgericht

1. Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Abteilung Verrechnungssteuer sind innert 30 Tagen nach der Eröffnung beim Verwaltungsgericht einzureichen.

2. ...

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