VI-C.2.2
CH-GL
Art. 8 Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer - Beschwerde an das Verwaltungsgericht
Ordentliche Rückerstattung - Verfahren
Art. 8 Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · Beschwerde an das Verwaltungsgericht
1. Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Abteilung Verrechnungssteuer sind innert 30 Tagen nach der Eröffnung beim Verwaltungsgericht einzureichen.
2. ...