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VI-C.2.2 CH-GL

Art. 7 Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer - Einsprache

Ordentliche Rückerstattung - Verfahren
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Art. 7 Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · Einsprache

1. Einsprachen gegen Entscheide der Verrechnungssteuerbehörde sind innert 30 Tagen nach Eröffnung bei der kantonalen Steuerverwaltung einzureichen.

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