VI-C.2.2
CH-GL
Art. 7 Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer - Einsprache
Ordentliche Rückerstattung - Verfahren
Art. 7 Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · Einsprache
1. Einsprachen gegen Entscheide der Verrechnungssteuerbehörde sind innert 30 Tagen nach Eröffnung bei der kantonalen Steuerverwaltung einzureichen.
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