VI-C.2.2
CH-GL
Art. 6 Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer - Prüfung und Entscheid
Ordentliche Rückerstattung - Verfahren
Art. 6 Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · Prüfung und Entscheid
1. Die Abteilung Verrechnungssteuer prüft die Anträge und entscheidet darüber nach Massgabe von Artikel 52 VStG.
2. Der Rückerstattungsanspruch wird in der Regel im Einschätzungsverfahren für die mit dem Fälligkeitsjahr übereinstimmende Steuerperiode festgesetzt.
3. Der Entscheid wird mit dem Einschätzungsentscheid für die mit dem Fälligkeitsjahr übereinstimmende Steuerperiode eröffnet. Über den Rückerstattungsanspruch kann ausnahmsweise auch ein besonderer Entscheid getroffen werden.