VI-C.2.2
CH-GL
Art. 5 Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer - Einreichung
Ordentliche Rückerstattung - Rückerstattungsantrag
Art. 5 Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · Einreichung
1. Die Einreichung des Wertschriftenverzeichnisses mit der Steuererklärung bei der kantonalen Steuerverwaltung gilt als Rückerstattungsantrag.
2. Für den Antrag auf Rückerstattung gilt die gleiche Einreichungsfrist wie für die Steuererklärung für die mit dem Fälligkeitsjahr übereinstimmende Steuerperiode.
3. Wird der Antrag erst nach der für die Steuererklärung festgesetzten Frist oder nach dem 31. März eingereicht, so besteht kein Anspruch auf Verrechnung mit der nächstfälligen Rate der Kantons- und Gemeindesteuern; die Gutschrift erfolgt in diesen Fällen am Tag des Eingangs.