VI-C.2.2
CH-GL
Art. 4 Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer - Formular
Ordentliche Rückerstattung - Rückerstattungsantrag
Art. 4 Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · Formular
1. Das Formular für den Rückerstattungsantrag, das gleichzeitig als Wertschriftenverzeichnis dient, wird den Steuerpflichtigen von Amtes wegen durch die kantonale Steuerverwaltung zugestellt. Steuerpflichtige, die kein Formular erhalten, können dieses bei der kantonalen Steuerverwaltung beziehen.