VI-C.2.2
CH-GL
Art. 3 Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer
Ordentliche Rückerstattung - Verrechnung und Barrückerstattung
Art. 3 Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer
1. Die Verrechnungssteuer auf Kapitalerträgen und auf Lotteriegewinnen wird den anspruchsberechtigten natürlichen Personen (Art. 21 ff. VStG, Art. 51 ff. der zugehörigen eidgenössischen Vollziehungsverordnung vom 19. Dezember 1966 [VStV]) in Form der Verrechnung mit den nächstfälligen Einkommens- und Vermögenssteuern des Staates zurückerstattet. Ein allfälliger Überschuss wird bei Vorliegen der definitiven Veranlagung in bar zurückerstattet. Die Rückerstattung in bar erfolgt in der Regel erst nach Zustellung der Schlussrechnung für die Staats- und Gemeindesteuern.
2. Anstatt den Betrag in bar zurückzuerstatten, kann er mit anderen noch offenen provisorischen oder definitiven Staats- und Gemeindesteuern verrechnet werden.