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VI-C.2.2 CH-GL

Art. 2 Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer - Rekursbehörde

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Art. 2 Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · Rekursbehörde

1. Rekursbehörde ist das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus.

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