VI-C.2.2
CH-GL
Art. 15 Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer
Widerhandlungen
Art. 15 Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer
1. Die Veranlagungsbehörden sind verpflichtet, jede Widerhandlung im Rückerstattungsverfahren, von der sie in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Kenntnis erhalten, der Abteilung Verrechnungssteuer anzuzeigen. Diese leitet die Anzeigen an die Eidgenössische Steuerverwaltung weiter.
2. Zur Verhängung von Bussen bis zu 500 Franken für Ordnungswidrigkeiten (Art. 67 Abs. 3 VStG) ist die Abteilung Verrechnungssteuer zuständig.