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VI-C.2.2 CH-GL

Art. 14 Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer

Abrechnung mit dem Bund
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Art. 14 Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer

1. Die Abteilung Verrechnungssteuer erstellt in Verbindung mit der Staatskasse die Abrechnung im Sinne von Artikel 57 Absatz 1 VStG zu Handen der Eidgenössischen Steuerverwaltung.

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