VI-C.2.2
CH-GL
Art. 14 Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer
Abrechnung mit dem Bund
Art. 14 Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer
1. Die Abteilung Verrechnungssteuer erstellt in Verbindung mit der Staatskasse die Abrechnung im Sinne von Artikel 57 Absatz 1 VStG zu Handen der Eidgenössischen Steuerverwaltung.