VI-C.2.2
CH-GL
Art. 13 Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer
Aktenaufbewahrung, Registerführung
Art. 13 Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer
1. Die Wertschriftenverzeichnisse und übrigen Akten werden zusammen mit den Steuererklärungen aufbewahrt.
2. Die Abteilung Verrechnungssteuer führt über die verfügten Verrechnungen und Barrückerstattungen gemeindeweise Verzeichnisse, welche die Grundlage für die Abrechnung mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung bilden.