VI-C.2.2
CH-GL
Art. 11 Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer
Rückforderung zurückerstatteter Verrechnungssteuern
Art. 11 Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer
1. Beanstandet die Eidgenössische Steuerverwaltung eine Rückerstattung durch den Kanton und kürzt sie vorsorglich den Anspruch des Kantons, fordert die Abteilung Verrechnungssteuer innert sechs Monaten seit der vorläufigen Kürzung mit besonderem Entscheid die zu Unrecht zurückerstattete Verrechnungssteuer vom seinerzeitigen Antragsteller zurück.
2. Das dem Kanton zustehende Recht zur verwaltungsrechtlichen Klage beim Bundesgericht gegen eine vorsorgliche Kürzung der Eidgenössischen Steuerverwaltung wird durch die Abteilung Verrechnungssteuer ausgeübt.