Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VI-C.2.2 CH-GL

Art. 11 Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer

Rückforderung zurückerstatteter Verrechnungssteuern
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (15 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 11 Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer

1. Beanstandet die Eidgenössische Steuerverwaltung eine Rückerstattung durch den Kanton und kürzt sie vorsorglich den Anspruch des Kantons, fordert die Abteilung Verrechnungssteuer innert sechs Monaten seit der vorläufigen Kürzung mit besonderem Entscheid die zu Unrecht zurückerstattete Verrechnungssteuer vom seinerzeitigen Antragsteller zurück.

2. Das dem Kanton zustehende Recht zur verwaltungsrechtlichen Klage beim Bundesgericht gegen eine vorsorgliche Kürzung der Eidgenössischen Steuerverwaltung wird durch die Abteilung Verrechnungssteuer ausgeübt.

← Art. 10 Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer Kantonale Steuerverwaltung Art. 13 Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →