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Art. 10 Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer - Antrag und Verfahren

Vorzeitige Rückerstattung
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Art. 10 Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · Antrag und Verfahren

1. Ein Antrag auf vorzeitige Rückerstattung kann schon im Jahr, in dem die verrechnungssteuerbelastete Leistung fällig wurde, jedoch in der Regel nur einmal im Jahr, bei der Abteilung Verrechnungssteuer eingereicht werden.

2. Der Antrag ist auf amtlichem Formular zu stellen und hat zu enthalten

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | 1. | ein genaues Verzeichnis der Vermögenswerte, deren Ertrag Gegenstand der Verrechnungssteuer bildet; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | 2. | den Betrag der Verrechnungssteuer; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | 3. | den Grund für die vorzeitige Rückerstattung. | | |

3. Wer eine vorzeitige Rückerstattung erlangt hat, ist gehalten, in dem zu Beginn des folgenden Jahres einzureichenden Wertschriftenverzeichnis darauf hinzuweisen.

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