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VI-C.2.2 CH-GL

Art. 1 Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer - Kantonale Steuerverwaltung

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Art. 1 Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · Kantonale Steuerverwaltung

1. Die dem Kanton durch das Verrechnungssteuergesetz zugewiesenen Aufgaben werden der kantonalen Steuerverwaltung übertragen.

2. Die Steuerverwaltung führt eine Abteilung Verrechnungssteuer, die sich auch mit der Prüfung der Wertschriftenverzeichnisse zu befassen hat.

Kantonale Steuerverwaltung Art. 2 Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer →

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