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VI-C.2.1 CH-GL

Art. 4 Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer - Organisation und Verfahren

Behörden - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer · Organisation und Verfahren

1. Soweit Organisation und Verfahren nicht bundesrechtlich geregelt sind, sind die Bestimmungen des kantonalen Rechts über die Organisation der kantonalen Steuerverwaltung, der Steuerrekurskommission und des Verwaltungsgerichts sowie über das Verfahren vor diesen Behörden sinngemäss auf die Bundessteuerbehörden des Kantons anwendbar.

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