VI-C.2.1
CH-GL
Art. 28 Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer - Abrechnung
Steuerbezug
Art. 28 Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer · Abrechnung
1. Die Abrechnung mit dem Bund erfolgt durch die kantonale Steuerverwaltung. Sie schliesst ihre Rechnung per Ende Jahr ab.