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VI-C.2.1 CH-GL

Art. 28 Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer - Abrechnung

Steuerbezug
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Art. 28 Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer · Abrechnung

1. Die Abrechnung mit dem Bund erfolgt durch die kantonale Steuerverwaltung. Sie schliesst ihre Rechnung per Ende Jahr ab.

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