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Art. 2 Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer - Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer

Behörden - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer · Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer

1. Die kantonale Steuerverwaltung und ihre Abteilungen amten als kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer im Sinne des DBG, soweit diese Verordnung nicht etwas anderes bestimmt.

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