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VI-C.2.1 CH-GL

Art. 1 Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer - Zeitliche Bemessung

Besteuerung der natürlichen Personen
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Art. 1 Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer · Zeitliche Bemessung

1. Die direkte Bundessteuer wird ab Steuerperiode 2001 in Anwendung der Artikel 41 und 208 ff. DBG veranlagt und erhoben.

2. Im Kalenderjahr 2001 ist eine nach den Artikeln 40 und 42 ff. DBG ausgefüllte Steuererklärung einzureichen. Im Übrigen finden für den Wechsel der zeitlichen Bemessung für natürliche Personen die Bestimmungen des kantonalen Rechts sinngemäss Anwendung (Art. 257 StG).

Zeitliche Bemessung Art. 2 Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer →

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