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VI-C.1.7 STBV CH-GL

Art. 2 Verordnung über den Steuerbezug (Steuerbezugsverordnung, StBV) - Fälligkeitstermine nicht periodische Steuern

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Art. 2 Steuerbezugsverordnung, StBV · Fälligkeitstermine nicht periodische Steuern

1. Vorbehältlich der besonderen Bestimmungen über die Grundstückgewinnsteuer (Art. 108 Abs. 3 StG) sowie über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (Art. 123 StG) werden nicht periodische Steuern im Sinne der Artikel 35, 36, 40 und 75 StG mit der Zustellung der definitiven Rechnung fällig.

2. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage nach Eintritt der Fälligkeit. Allfällige Rechtsmittelverfahren hemmen die Zahlungsfrist nicht.

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