Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VI-C.1.7.1 CH-GL

Zinsen, Skonti und Bezugslimiten

4 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Glarus
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (4 Artikel)

1. Soweit die Bezahlung des gesamten, in der provisorischen Rechnung ausgewiesenen Betrags bis zum 30. Juni der Steuerperiode erfolgt, wird auf diesem Betrag kein Skonto gewährt. Für juristische Personen, deren Steuerperiode vom Kalenderjahr abweicht, gilt die gleiche Regelung.

2. Der Ausgleichszins (Art. 190 Abs. 3 StG) zu Gunsten und zu Lasten der Steuerpflichtigen beträgt auf Jahresbasis 1 Prozent.

3. Der Verzugszins im Sinne von Artikel 187 Absatz 2 StG beträgt 4,5 Prozent.

4. Betragen die Zinsen insgesamt weniger als 20 Franken, so werden sie nicht bezogen bzw. gewährt.

5. Steuerbeträge unter 20 Franken werden nicht bezogen bzw. unter 5 Franken nicht zurückerstattet.

1. Die Bestimmungen von Artikel 1 Absätze 2-5 finden sinngemäss auch bei nicht periodischen Steuern, mit Einschluss der Bussen, Anwendung.

1. Für die zweite Mahnung von definitiv geschuldeten Steuerbeträgen aufgrund der Schlussabrechnung im Sinne von Artikel 190 StG, von nicht periodisch geschuldeten Steuern, von Bussen sowie von Verzugszinsen, beträgt die Gebühr 50 Franken.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →