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VI-C.1.6 KLKV CH-GL

Art. 2 Verordnung über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens (Liegenschaftskostenverordnung, KLKV) - Pauschalabzug

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Art. 2 Liegenschaftskostenverordnung, KLKV · Pauschalabzug

1. Anstelle der tatsächlichen Kosten und Prämien sowie der den Unterhaltskosten gleichgestellten energiesparenden und denkmalpflegerischen Investitionen kann der Steuerpflichtige einen Pauschalabzug geltend machen.

2. Dieser Pauschalabzug beträgt

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | 1. **\*** | wenn das Gebäude zu Beginn der Steuerperiode bis zehn Jahre alt ist, 10 Prozent vom Brutto-Mietertrag bzw. -Mietwert; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | 2. **\*** | wenn das Gebäude zu Beginn der Steuerperiode älter ist als zehn Jahre, 20 Prozent vom Brutto-Mietertrag bzw. -Mietwert. | | |

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