Verordnung über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens (Liegenschaftskostenverordnung, KLKV) - Tatsächliche Kosten (KLKV)
Gesetzestext (5 Artikel)
1. Bei Liegenschaften des Privatvermögens können die Unterhalts- und Betriebskosten, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden.
2. Den Liegenschaften gleichgestellt sind Miteigentumsanteile an Grundstücken (Art. 655 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB).
1. Anstelle der tatsächlichen Kosten und Prämien sowie der den Unterhaltskosten gleichgestellten energiesparenden und denkmalpflegerischen Investitionen kann der Steuerpflichtige einen Pauschalabzug geltend machen.
2. Dieser Pauschalabzug beträgt
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | 1. **\*** | wenn das Gebäude zu Beginn der Steuerperiode bis zehn Jahre alt ist, 10 Prozent vom Brutto-Mietertrag bzw. -Mietwert; | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | 2. **\*** | wenn das Gebäude zu Beginn der Steuerperiode älter ist als zehn Jahre, 20 Prozent vom Brutto-Mietertrag bzw. -Mietwert. | | |
1. Der Steuerpflichtige kann in jeder Steuerperiode und für jede Liegenschaft zwischen dem Abzug der tatsächlichen Kosten und dem Pauschalabzug wählen.
1. Ein Pauschalabzug kommt nicht in Betracht für Liegenschaften, die von Dritten vorwiegend geschäftlich genutzt werden sowie für unüberbaute und baurechtsbelastete Grundstücke.
1. Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2001 in Kraft.