VI-C.1.4
CH-GL
Art. 3 Verordnung über die Bewertung der Grundstücke - Rechte und Lasten
Bewertungsgrundsätze - Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Verordnung über die Bewertung der Grundstücke · Rechte und Lasten
1. Die mit dem Grundstück verbundenen Nutzungen, Rechte, Lasten, Dienstbarkeiten und Grundlasten sind bei der Bewertung zu berücksichtigen.
2. Besonderen Verhältnissen ist Rechnung zu tragen. Bei Gebäuden, die ganz oder teilweise unter Denkmalschutz stehen, sind die öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen und Denkmalschutzvorschriften zu beachten und allfällige Werteinflüsse zu berücksichtigen.