Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VI-C.1.4 CH-GL

Art. 2 Verordnung über die Bewertung der Grundstücke - Ausnahmen

Bewertungsgrundsätze - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Verordnung über die Bewertung der Grundstücke · Ausnahmen

1. Für Grundstücke, die sich im Eigentum der Eidgenossenschaft, des Kantons und der Gemeinden und der im Sinne von Artikel 60 des Steuergesetzes steuerbefreiten öffentlich-rechtlichen Körperschaften und steuerbefreiten juristischen Personen sowie von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften befinden, sind keine Steuerwerte zu ermitteln.

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