VI-C.1.4
CH-GL
Art. 2 Verordnung über die Bewertung der Grundstücke - Ausnahmen
Bewertungsgrundsätze - Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Verordnung über die Bewertung der Grundstücke · Ausnahmen
1. Für Grundstücke, die sich im Eigentum der Eidgenossenschaft, des Kantons und der Gemeinden und der im Sinne von Artikel 60 des Steuergesetzes steuerbefreiten öffentlich-rechtlichen Körperschaften und steuerbefreiten juristischen Personen sowie von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften befinden, sind keine Steuerwerte zu ermitteln.