VI-C.1.3
BKV
CH-GL
Art. 2 Verordnung über die Pauschalierung von Berufsauslagen bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit und Gewinnungskosten bei Nebenerwerbstätigkeit (Berufskostenverordnung, BKV) - Ehegatten
Art. 2 Berufskostenverordnung, BKV · Ehegatten
1. Die Abzüge für Berufskosten stehen jedem unselbstständig erwerbenden Ehegatten zu. Bei Mitarbeit eines Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des anderen Ehegatten sind sie zulässig, wenn ein Arbeitsverhältnis besteht und hierüber mit den Sozialversicherungen abgerechnet wird.